Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG sowie auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.
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