Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.Die Paragraphen eins,, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.
(4)Absatz 4Die §§ 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(5)Absatz 5Der Langtitel, § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, § 10 Z 2 und 3 lit. d, § 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 8 und § 7 Abs. 3 Z 1b außer Kraft. § 7 Abs. 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.Der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 Litera d,, Paragraph 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 8 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins b, außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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