§ 2 EKV Begriffsbestimmungen

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 oder 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6.

„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a)

das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b)

die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c)

der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

7.

„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a)

bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b)

die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c)

die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 195/2018)

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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