§ 7 EKV Allgemeines

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommenInformationen gemäß Artikel 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen
      1. a)Litera agemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 undgemäß Artikel 4, Buchstabe e, Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe g, Artikel 6, Buchstabe f, Artikel 7, Buchstabe b, Artikel 8, Absatz eins und Artikel 9, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und
      2. b)Litera bgemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;gemäß Artikel 4, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.Informationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.
    Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.Die Paragraphen 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.
  3. (3)Absatz 3Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera a§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 2,Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. c)Litera c§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,,
      4. d)Litera d§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. e)Litera e§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,Paragraph 11, Absatz eins bis 2b und 3a,
      6. f)Litera f§ 13 undParagraph 13, und
      7. g)Litera g§ 14Paragraph 14,
      beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
    2. 1a.Ziffer eins aein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera aZ 1,Ziffer eins,,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      3. c)Litera c§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,
      4. d)Litera d§ 8 Abs. 3 bis 5,Paragraph 8, Absatz 3 bis 5,
      5. e)Litera e§ 9 undParagraph 9, und
      6. f)Litera f§ 11 beizufügen;Paragraph 11, beizufügen;
    (Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)Anmerkung, Ziffer eins b, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,)
    1. 2.Ziffer 2ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäßein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera aZ 1,Ziffer eins,,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
      3. c)Litera c§ 9 Abs. 1 bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7, sowieParagraph 9, Absatz eins bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,, sowie
      4. d)Litera d§ 9 Abs. 1 Z 4 und §§ 10 bis 12 außer § 10 Z 1 lit. dParagraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraphen 10 bis 12 außer Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d,
      beizufügen;
    2. 3.Ziffer 3ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen;
    3. 4.Ziffer 4eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend Paragraph 3, die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;
    2. 2.Ziffer 2das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind
      1. a)Litera adie von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,
      2. b)Litera bbei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder
      3. c)Litera cwenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.wenn die Information in einem Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.
  6. (6)Absatz 6Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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