§ 12 EisbBBV Spurweite

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,
  1. (1)Absatz einsDie Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
  2. (2)Absatz 2Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
  3. (3)Absatz 3Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

Neue schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
§ 12.Paragraph 12,
  1. (1)Absatz einsDie Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
  2. (2)Absatz 2Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
  3. (3)Absatz 3Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

Neue schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten