§ 12 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

Neue schienengleiche Kreuzungen(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von Schienenbahnen dürfen außerhalb0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).

(2) Das Grundmaß der Bahnhöfe oderSpurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).

(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Hauptsignale von AbzweigstellenSpurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht angelegt werden.unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

Neue schienengleiche Kreuzungen(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von Schienenbahnen dürfen außerhalb0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).

(2) Das Grundmaß der Bahnhöfe oderSpurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).

(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Hauptsignale von AbzweigstellenSpurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht angelegt werden.unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

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