§ 21 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a.

Steuernummer,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

4a.

Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und BehandlungskategorieGerätekategorie gemäß Anhang 1a,

5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und BehandlungskategorieGerätekategorien gemäß Anhang 1a,

1a.

Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.03.2016 bis 31.12.2019

(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a.

Steuernummer,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

4a.

Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und BehandlungskategorieGerätekategorie gemäß Anhang 1a,

5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und BehandlungskategorieGerätekategorien gemäß Anhang 1a,

1a.

Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

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