1. Hauptstück-Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 E-Geldgesetz_2010 E-Geld und E-Geld-Emittenten
- (1)Absatz einsE-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 4 Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
- (2)Absatz 2Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:
- 1.Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
- 2.Ziffer 2E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 erteilt worden ist;E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, erteilt worden ist;
- 3.Ziffer 3die Post, im Rahmen des Geldverkehrs;
- 4.Ziffer 4die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln;
- 5.Ziffer 5der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
- 6.Ziffer 6die Oesterreichische Kontrollbank AG.
- (3)Absatz 3Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, die Begriffsbestimmungen des ZaDiG 2018 anzuwenden.
§ 2 E-Geldgesetz_2010 Ausnahmen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
- 1.Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den §§ 1 und 1a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den Paragraphen eins und 1a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
- 2.Ziffer 2die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- 3.Ziffer 3die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
- 4.Ziffer 4den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
- 5.Ziffer 5die Oesterreichische Kontrollbank AG.
- (3)Absatz 3Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einsein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 gespeichert ist oderein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 11, ZaDiG 2018 gespeichert ist oder
- 2.Ziffer 2ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 eingesetzt wird.ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 12, ZaDiG 2018 eingesetzt wird.
- (4)Absatz 4§ 25 Abs. 2 Z 4 findet in Bezug auf die Einhaltung des § 20 Abs. 3 Z 6 ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 4 ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die §§ 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und 1b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.
2. Hauptstück-E-Geld-Institute
1. Abschnitt-Konzession
§ 3 E-Geldgesetz_2010 Erfordernis und Umfang der Konzession
- (1)Absatz einsDie gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
- (2)Absatz 2Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
- (3)Absatz 3Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
- 1.Ziffer einsDie Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei § 7 Abs. 3, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
- 2.Ziffer 2die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 ZaDiG 2018 unter den in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobeidie Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 ZaDiG 2018 unter den in Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei
- a)Litera adie Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen unddie Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Paragraph 12, gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
- b)Litera bdie Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, unberührt bleiben;
- 3.Ziffer 3die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Ziffer eins, erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
- 4.Ziffer 4den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 4 Z 7 ZaDiG 2018 unbeschadet von § 5 ZaDiG 2018;den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 7, ZaDiG 2018 unbeschadet von Paragraph 5, ZaDiG 2018;
- 5.Ziffer 5sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
- (4)Absatz 4E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
- (5)Absatz 5Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
- (6)Absatz 6Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
§ 4 E-Geldgesetz_2010 Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
- (1)Absatz einsFür die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlichFür die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß Paragraph 9, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich
- 1.Ziffer einsder Information über das Geschäftsmodell (§ 9 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;der Information über das Geschäftsmodell (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;
- 2.Ziffer 2des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblich ist;
- 3.Ziffer 3der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 9 Abs. 1 Z 4 ZaDiG 2018)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ZaDiG 2018)
- a)Litera abezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
- b)Litera bbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18 ZaDiG 2018bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
zu beschreiben sind; - 4.Ziffer 4der Geschäftsleiter (§ 9 Abs. 1 Z 14 ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.der Geschäftsleiter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- (2)Absatz 2Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsDie letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
- 2.Ziffer 2die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
- 3.Ziffer 3die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
- 4.Ziffer 4die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;
- 5.Ziffer 5eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
- (3)Absatz 3Bei der Erteilung einer Konzession ist § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlichBei der Erteilung einer Konzession ist Paragraph 10, Absatz eins und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
- 1.Ziffer einsder Organisationsanforderungen (§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;der Organisationsanforderungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß Paragraph 3, Absatz 3, beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;
- 2.Ziffer 2des Anfangskapitals (§ 10 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;des Anfangskapitals (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (Paragraph 11, Absatz eins,) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;
- 3.Ziffer 3der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 10 Abs. 1 Z 8 ZaDiG 2018)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, ZaDiG 2018)
- a)Litera abezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
- b)Litera bbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18 ZaDiG 2018bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
zufrieden stellend sein müssen; - 4.Ziffer 4der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 10 Abs. 1 Z 12 ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 12, ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;
- 5.Ziffer 5der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 10 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 10 Abs. 1 Z 15 ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 15, ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;
- 6.Ziffer 6der Satzung keine Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Z 16 ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;der Satzung keine Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 16, ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;
- 7.Ziffer 7der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.
- (4)Absatz 4Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzunehmen.
- (5)Absatz 5Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wennGeht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
- 1.Ziffer einsdie Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
- 2.Ziffer 2die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
- (6)Absatz 6Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Absatz 2, in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die Paragraphen 3,, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.
§ 5 E-Geldgesetz_2010 Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
- (1)Absatz einsHinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobeiHinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist Paragraph 11, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 2 Z 3 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
- 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 2 Z 4 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 oder in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist Paragraph 12, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, anstelle des Verweises auf Paragraph 10, Absatz 3, ZaDiG 2018 tritt.
- (3)Absatz 3Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.Unbeschadet von Absatz eins, ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (Paragraph 4, Absatz 2,) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
§ 6 E-Geldgesetz_2010 Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister
- (1)Absatz einsE-Geld-Institute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
- (2)Absatz 2Die FMA hat ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des E-Geld-Institutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das E-Geld-Institut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeiten im Inland gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 notifiziert wurden.Die FMA hat ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des E-Geld-Institutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das E-Geld-Institut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeiten im Inland gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 28, der Richtlinie (EU) 2015/2366 notifiziert wurden.
- (3)Absatz 3Das E-Geld-Institut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- (4)Absatz 4Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von E-Geld-Instituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erteilen.Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von E-Geld-Instituten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erteilen.
§ 7 E-Geldgesetz_2010 Änderung der Konzessionsgrundlagen
- (1)Absatz einsDas E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
- 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;
- 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
- 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 11, Absatz eins ;,
- 9.Ziffer 9jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
- 10.Ziffer 10den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- 11.Ziffer 11das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Beträge;
- 12.Ziffer 12jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß Paragraph 15 ;,
- 13.Ziffer 13jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;,
- 14.Ziffer 14jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 11, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
- (2)Absatz 2Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (Paragraph 18, Absatz eins, ZaDiG 2018) oder der Versicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG 2018) anzuzeigen.
§ 8 E-Geldgesetz_2010 Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten
- (1)Absatz einsJeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraphen 20 a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.
- (2)Absatz 2Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 oder 5 BWG zu ergreifen und es findet § 20 Abs. 4 Z 1 und 2 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 BWG Anwendung.Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 5 BWG zu ergreifen und es findet Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, BWG Anwendung.
- (3)Absatz 3Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 2 erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß § 20 Abs. 5 Z 3 BWG zu beantragen und es findet § 20 Abs. 4 und 6 BWG Anwendung.Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 2, erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, BWG zu beantragen und es findet Paragraph 20, Absatz 4 und 6 BWG Anwendung.
- (4)Absatz 4Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a bis 3 BWG sowie die Paragraphen 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
2. Abschnitt-Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 9 E-Geldgesetz_2010 E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
- (1)Absatz einsDie Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 3 bis 5 ZaDiG 2018 Anwendung.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Artikel 2, Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, Absatz eins und 3 bis 5 ZaDiG 2018 Anwendung.
- (2)Absatz 2E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 36, BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
§ 10 E-Geldgesetz_2010 Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
§ 10.Paragraph 10, Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß § 28, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ZaDiG 2018 Anwendung. Jedes E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 2, ZaDiG 2018 Anwendung.
3. Abschnitt-Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
§ 11 E-Geldgesetz_2010 Eigenmittel
- (1)Absatz einsDas harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.
- (2)Absatz 2Das harte Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des E-Geld-Instituts darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.Das harte Kernkapital (Teil 2 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des E-Geld-Instituts darf nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und 3 oder, für den in Absatz 4, ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und 4, genannten Beträge absinken.
- (3)Absatz 3E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:
- 1.Ziffer einsFür die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in § 17 Abs. 3 und 4 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren zu erfolgen.Für die Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ZaDiG 2018 genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in Paragraph 17, Absatz 3 und 4 ZaDiG 2018 festgelegten Verfahren zu erfolgen.
- 2.Ziffer 2Für die Ausgabe von E-Geld haben sich die Eigenmittel auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufes zu belaufen (Methode D). Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten; dieser Betrag ist jeweils am ersten Kalendertag jedes Kalendermonates zu berechnen und gilt für diesen Kalendermonat.
Die Eigenmittel gemäß Z 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen.Die Eigenmittel gemäß Ziffer eins und 2 müssen kumulativ vorliegen. - (4)Absatz 4Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.
- (5)Absatz 5Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts
- 1.Ziffer einsdem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde; oderdem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Absatz 3, ergeben würde; oder
- 2.Ziffer 2dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde.dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Absatz 3, ergeben würde.
- (6)Absatz 6Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Absatz eins und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
- (7)Absatz 7Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Absatz eins und Absatz 2, nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
§ 12 E-Geldgesetz_2010 Sicherung der Kundengelder
- (1)Absatz einsE-Geld-Institute haben die Geldbeträge,
- 1.Ziffer einsdie sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
- 2.Ziffer 2die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. Paragraph 18, Absatz 3, ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben. - (2)Absatz 2Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Absatz eins, Ziffer eins,) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (Paragraph 4, Ziffer 12, ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (Paragraph 4, Ziffer 34, ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.
§ 13 E-Geldgesetz_2010 Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
- (1)Absatz einsDie § 20 Abs. 1 bis 4, §§ 21, 24 und 26 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 20 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.Die Paragraph 20, Absatz eins bis 4, Paragraphen 21,, 24 und 26 ZaDiG 2018 sowie die Paragraphen 36 und 42 Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; Paragraph 42, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.
- (2)Absatz 2E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außerE-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
- 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
- 2.Ziffer 2der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
- 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.
§ 14 E-Geldgesetz_2010 Rechnungslegung und Abschlussprüfung
- (1)Absatz einsE-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die Paragraphen 43, Absatz eins,, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, Sitzung 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist Paragraph 65, Absatz eins, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, BWG der Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt.
- (2)Absatz 2Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der Paragraphen 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 245 a, UGB zu erstellen.
- (3)Absatz 3Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 4 ZaDiG 2018), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018, der Paragraphen 7,, 11, 12, 14 Absatz eins,, 15, 16 Absatz 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 13, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 4 ZaDiG 2018), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 11,, 12 und 14 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018, der Paragraphen 7,, 15, 16 Absatz 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
- (4)Absatz 4Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
- (6)Absatz 6Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG oder gemäß Paragraphen 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in Paragraph 62, Ziffer eins a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 4 bis 6a BWG ein Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in Paragraph 62, Ziffer 17, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 3, BWG ein Verweis auf Paragraph 27, tritt. Die Vorschriften gemäß Paragraph 62 a, BWG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.
- (7)Absatz 7Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach Paragraph 13, Absatz 2, unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.
- (8)Absatz 8Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz 7, vorgehen.
- (9)Absatz 9Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.
4. Abschnitt-Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
§ 15 E-Geldgesetz_2010 Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
- (1)Absatz einsDer Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 28, ZaDiG 2018 anzuwenden.
- (2)Absatz 2Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (Paragraph 4, Ziffer 35, ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von Paragraph 22, ZaDiG 2018 zulässig.
- (3)Absatz 3Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig.
§ 16 E-Geldgesetz_2010 Haftung für zurechenbare Personen
- (1)Absatz einsE-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
- (2)Absatz 2Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
3. Hauptstück-Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 17 E-Geldgesetz_2010 Ausgabe zum Nennwert
§ 17.Paragraph 17, Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
§ 18 E-Geldgesetz_2010 Rücktauschbarkeit
- (1)Absatz einsDer E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von Paragraph 19,, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
- (2)Absatz 2Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Absatz eins, unberührt.
§ 19 E-Geldgesetz_2010 Rücktauschbedingungen, Entgelte
- (1)Absatz einsDie Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 4 Z 20 ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Absatz 2,), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (Paragraph 4, Ziffer 20, ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
- (2)Absatz 2Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber
- 1.Ziffer einsvor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,
- 2.Ziffer 2im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder
- 3.Ziffer 3den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.
Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Absatz eins, vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. - (3)Absatz 3Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
- (4)Absatz 4Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.
- (5)Absatz 5Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Absatz 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
4. Hauptstück-Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt-Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 21 E-Geldgesetz_2010 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 21.Paragraph 21, Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 106 bis 114 ZaDiG 2018 anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen. Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die Paragraphen 106 bis 114 ZaDiG 2018 anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
2. Abschnitt-Aufsicht
§ 22 E-Geldgesetz_2010 Zuständige Behörden
- (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung
- 1.Ziffer einsder §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,der Paragraphen eins,, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
- 2.Ziffer 2der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowieder Paragraphen eins,, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
- 3.Ziffer 3des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittentendes Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig. - (2)Absatz 2Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 89 Abs. 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG hat gemäß Paragraph 89, Absatz 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph 9, Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
- (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 26 ZaDiG 2018.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG ein Verweis auf Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG ein Verweis auf Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG tritt ein Verweis auf Paragraph 26, ZaDiG 2018.
- (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
- 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
- (6)Absatz 6Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 23 E-Geldgesetz_2010 Datenschutz
- (1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
- 1.Ziffer einsKonzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
- 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- 4.Ziffer 4Eigenkapital;
- 5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
- 6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- 7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
- 8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
- 9.Ziffer 9Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
- 10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
- 11.Ziffer 11Führung des E-Geld-Institutsregisters;
- 12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.
- (2)Absatz 2Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
- (3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
§ 24 E-Geldgesetz_2010 Berufsgeheimnis
§ 24.Paragraph 24, Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.
§ 25 E-Geldgesetz_2010 Untersuchungen und Prüfungen
- (1)Absatz einsDie FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 22 Abs. 1 zukommenden Aufgaben erforderlich sind.Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
- (2)Absatz 2In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
- 1.Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 14 Abs. 4 anzuwenden;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 14, Absatz 4, anzuwenden;
- 2.Ziffer 2von den Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;von den Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
- 3.Ziffer 3durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 14 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in Paragraph 14, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
- 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von E-Geld-Instituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über E-Geld-Institute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
- 5.Ziffer 5zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
- 6.Ziffer 6von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
- (3)Absatz 3Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die §§ 70 Abs. 1a bis 1c und 79 BWG anzuwenden.Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die Paragraphen 70, Absatz eins a bis 1c und 79 BWG anzuwenden.
§ 26 E-Geldgesetz_2010 Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
- (1)Absatz einsZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondereZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
- 1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- 2.Ziffer 2eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 25 Abs. 2 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zustehen, hat
- a)Litera adiesem E-Geld-Institut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
- b)Litera bim Falle, dass dem E-Geld-Institut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- 3.Ziffer 3Geschäftsleitern des E-Geld-Instituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- 4.Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
- (2)Absatz 2Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem E-Geld-Institut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem E-Geld-Institut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
- (3)Absatz 3Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des E-Geld-Instituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz eins, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des E-Geld-Instituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- 1.Ziffer einseinen Rechtsanwalt oder
- 2.Ziffer 2einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft. - (4)Absatz 4Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.Alle von der FMA gemäß Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
- (5)Absatz 5Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
- (6)Absatz 6Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines E-Geld-Institutes gemäß § 3 Abs. 2 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines E-Geld-Institutes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses E-Geld-Institut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 zu entziehen.Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Bestimmungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses E-Geld-Institut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu entziehen.
- (8)Absatz 8Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des E-Geld-Institutes (§ 3 Abs. 2) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 7 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Absatz eins,, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des E-Geld-Institutes (Paragraph 3, Absatz 2,) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.
- (9)Absatz 9Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
- (10)Absatz 10Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 8, oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 8, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
- (12)Absatz 12Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6 Abs. 3, § 7, § 10 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 15 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 14 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 14 Abs. 8 und § 27 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, sowie Paragraph 22, Absatz eins, ZaDiG 2018 und Paragraph 14, Absatz 7, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 27 E-Geldgesetz_2010 Berichtspflicht von Abschlussprüfern
- (1)Absatz einsStellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von § 3 Abs. 2 prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, dieDer Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die
- 1.Ziffer einseinen erheblichen Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; odereinen erheblichen Verstoß gegen die in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder
- 2.Ziffer 2die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des E-Geld-Instituts für gefährdet erkennen lassen; oder
- 3.Ziffer 3eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen; oder
- 4.Ziffer 4wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
- 5.Ziffer 5begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung der Geschäftsleiter vorliegen.
Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das E-Geld-Institut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das E-Geld-Institut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. - (3)Absatz 3Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu dem in § 3 Abs. 2 genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) zu dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.
- (4)Absatz 4Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
- (5)Absatz 5Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Absatz eins bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
§ 28 E-Geldgesetz_2010 Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28, Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 13 Abs. 2 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen. Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 13, Absatz 2, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 29 E-Geldgesetz_2010
- (1)Absatz einsWer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld entgegen Paragraph 17, über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
- (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10,
- 1.Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018 verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 24, ZaDiG 2018 verstößt oder
- 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 26 ZaDiG 2018 verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 26, ZaDiG 2018 verstößt oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)- 4.Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins, oder 3, Absatz 5,, 6 oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. - (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 18 ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, die Sicherungspflichten des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 18, ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- (6)Absatz 6Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins,, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
- (7)Absatz 7Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 14, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
- (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
- 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 15,, 16 Absatz 2, verletzt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2.Ziffer 2die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 18,, 19 oder 20 verletzt oder
- 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oderdie unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
- 4.Ziffer 4die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG 2018 von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG 2018 von in Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. - (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
- 1.Ziffer einsentgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. - (10)Absatz 10Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 6
- 1.Ziffer einsentgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
§ 30 E-Geldgesetz_2010
- (1)Absatz einsFür die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 29, ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
- (3)Absatz 3Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu.
- (4)Absatz 4Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen Paragraph 12, oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (Paragraph 98, ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
§ 31 E-Geldgesetz_2010
Paragraph 31, Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 Kredite gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen § 20 Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam. Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 Kredite gewährt oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen Paragraph 20, Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
3. Abschnitt-Internationale Zusammenarbeit
§ 32 E-Geldgesetz_2010 Kontaktstelle und Informationsaustausch
- (1)Absatz einsDie FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.
- (3)Absatz 3Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
§ 33 E-Geldgesetz_2010 Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
- (1)Absatz einsDie FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
- 1.Ziffer einsdie Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder
- 2.Ziffer 2der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
- 3.Ziffer 3Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
- (2)Absatz 2Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:
- 1.Ziffer einsAbkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 26 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Artikel 26, der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.
- 2.Ziffer 2Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.
§ 34 E-Geldgesetz_2010 Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
§ 34.Paragraph 34, Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
§ 35 E-Geldgesetz_2010 Sicherungsmaßnahmen
- (1)Absatz einsHat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 9 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß § 9, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 22 Abs. 1 verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder in 29 Abs. 8 oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 9,, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in Paragraphen 28, Absatz eins,, 2 oder 3 oder in 29 Absatz 8, oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
- (3)Absatz 3Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Absatz eins, oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.
- (4)Absatz 4Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 26 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 7, zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- (5)Absatz 5Wird einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Wird einem E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
5. Hauptstück-Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 E-Geldgesetz_2010 Übergangsbestimmung
- (1)Absatz einsE-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß § 3 beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind.E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß Paragraph 3, beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß Paragraph eins, E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind.
- (2)Absatz 2Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 ist Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.
§ 37 E-Geldgesetz_2010 Verweise und Verordnungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
- (2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015, S. 35;Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015, Sitzung 35;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338;
- 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 S. 20;Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 Sitzung 20;
- 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73;
- 5.Ziffer 5Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1;
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, Sitzung 7;
- 7.Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1;
- 8.Ziffer 8Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, Sitzung 1;
- 9.Ziffer 9Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1.Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1.
- (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 38 E-Geldgesetz_2010 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 39 E-Geldgesetz_2010 Außerkrafttreten
§ 39.Paragraph 39, Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit § 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden. Das E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit Paragraph 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.
§ 40 E-Geldgesetz_2010 Vollziehung
§ 40.Paragraph 40, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz eins,, 16 Absatz eins,, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 5,, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 41 E-Geldgesetz_2010 Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 36, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 29 Abs. 1 bis 11 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 29, Absatz eins bis 11 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 14 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind. § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz eins, und 3 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 87, BWG anzuwenden sind. Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden; bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 ist Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 2 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 11, § 29 Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 26, Absatz 11,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 11, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (8)Absatz 8§ 29 Abs. 13 und § 30 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 29, Absatz 13 und Paragraph 30, Absatz 2, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
- (9)Absatz 9§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Z 1 und 2, § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4, Einleitungsteil des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 2, Einleitungsteil des § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6, § 4 Abs. 3 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 4, Einleitungsteil des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 3 Z 1, Schlussteil des § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, Einleitungsteil des § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 9 und 12, § 29 Abs. 4 Z 1 und 2, § 29 Abs. 5, § 29 Abs. 8 Z 4, § 30 Abs. 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 37 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Einleitungsteil des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 2,, Einleitungsteil des Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 6, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 4,, Einleitungsteil des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, Schlussteil des Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Einleitungsteil des Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 9 und 12, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 8, Ziffer 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Artikel
Art. 1 E-Geldgesetz_2010
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
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1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und |
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
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1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, |
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und |
3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
E-Geldgesetz 2010 (E-Geldgesetz_2010) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 24.12.2010
Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | E-Geld und E-Geld-Emittenten |
§ 2.Paragraph 2, | Ausnahmen |
2. Hauptstück E-Geld-Institute 1. Abschnitt Konzession |
§ 3.Paragraph 3, | Erfordernis und Umfang der Konzession |
§ 4.Paragraph 4, | Konzessionsantrag und Konzessionserteilung |
§ 5.Paragraph 5, | Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession |
§ 6.Paragraph 6, | Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister |
§ 7.Paragraph 7, | Änderung der Konzessionsgrundlagen |
§ 8.Paragraph 8, | Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten |
2. Abschnitt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit |
§ 9.Paragraph 9, | E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich |
§ 10.Paragraph 10, | Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten |
3. Abschnitt Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb |
§ 11.Paragraph 11, | Eigenmittel |
§ 12.Paragraph 12, | Sicherung der Kundengelder |
§ 13.Paragraph 13, | Organisations- und Sorgfaltsanforderungen |
§ 14.Paragraph 14, | Rechnungslegung und Abschlussprüfung |
4. Abschnitt Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen |
§ 15.Paragraph 15, | Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten |
§ 16.Paragraph 16, | Haftung für zurechenbare Personen |
3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld |
§ 17.Paragraph 17, | Ausgabe zum Nennwert |
§ 18.Paragraph 18, | Rücktauschbarkeit |
§ 19.Paragraph 19, | Rücktauschbedingungen, Entgelte |
§ 20.Paragraph 20, | Verbot der Verzinsung |
4. Hauptstück Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit 1. Abschnitt |
§ 21.Paragraph 21, | Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen |
2. Abschnitt Aufsicht |
§ 22.Paragraph 22, | Zuständige Behörden |
§ 23.Paragraph 23, | Datenschutz |
§ 24.Paragraph 24, | Berufsgeheimnis |
§ 25.Paragraph 25, | Untersuchungen und Prüfungen |
§ 26.Paragraph 26, | Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen |
§ 27.Paragraph 27, | Berichtspflicht von Abschlussprüfern |
§ 28.Paragraph 28, | Verfahrens- und Strafbestimmungen |
3. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit |
§ 32.Paragraph 32, | Kontaktstelle und Informationsaustausch |
§ 33.Paragraph 33, | Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen |
§ 34.Paragraph 34, | Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat |
§ 35.Paragraph 35, | Sicherungsmaßnahmen |
5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 36.Paragraph 36, | Übergangsbestimmung |
§ 37.Paragraph 37, | Verweise und Verordnungen |
§ 38.Paragraph 38, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 39.Paragraph 39, | Außerkrafttreten |
§ 40.Paragraph 40, | Vollziehung |
§ 41.Paragraph 41, | Inkrafttreten |
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