§ 10 E-Geldgesetz_2010 Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß § 28, § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ZaDiG 2018 Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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