Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 29, ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu.
(4)Absatz 4Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen Paragraph 12, oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (Paragraph 98, ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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