(1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
1. | § 11 Abs. 2 Z 3 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde; | |||||||||
2. | § 11 Abs. 2 Z 4 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt. |
(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
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