Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobeiHinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist Paragraph 11, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
1.Ziffer eins§ 11 Abs. 2 Z 3 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
2.Ziffer 2§ 11 Abs. 2 Z 4 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 oder in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
(2)Absatz 2Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist Paragraph 12, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, anstelle des Verweises auf Paragraph 10, Absatz 3, ZaDiG 2018 tritt.
(3)Absatz 3Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.Unbeschadet von Absatz eins, ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (Paragraph 4, Absatz 2,) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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