Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
1.Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den §§ 1 und 1a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den Paragraphen eins und 1a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
2.Ziffer 2die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
3.Ziffer 3die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
4.Ziffer 4den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
5.Ziffer 5die Oesterreichische Kontrollbank AG.
(3)Absatz 3Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 gespeichert ist oderein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 11, ZaDiG 2018 gespeichert ist oder
2.Ziffer 2ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 eingesetzt wird.ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 12, ZaDiG 2018 eingesetzt wird.
(4)Absatz 4§ 25 Abs. 2 Z 4 findet in Bezug auf die Einhaltung des § 20 Abs. 3 Z 6 ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 4 ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die §§ 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und 1b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 E-Geldgesetz_2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 E-Geldgesetz_2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 E-Geldgesetz_2010