Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlichFür die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß Paragraph 9, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich
1.Ziffer einsder Information über das Geschäftsmodell (§ 9 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;der Information über das Geschäftsmodell (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;
2.Ziffer 2des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblich ist;
3.Ziffer 3der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 9 Abs. 1 Z 4 ZaDiG 2018)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ZaDiG 2018)
a)Litera abezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
b)Litera bbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18 ZaDiG 2018bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
zu beschreiben sind;
4.Ziffer 4der Geschäftsleiter (§ 9 Abs. 1 Z 14 ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.der Geschäftsleiter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2)Absatz 2Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
1.Ziffer einsDie letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
2.Ziffer 2die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
3.Ziffer 3die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
4.Ziffer 4die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;
5.Ziffer 5eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3Bei der Erteilung einer Konzession ist § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlichBei der Erteilung einer Konzession ist Paragraph 10, Absatz eins und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
1.Ziffer einsder Organisationsanforderungen (§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;der Organisationsanforderungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß Paragraph 3, Absatz 3, beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;
2.Ziffer 2des Anfangskapitals (§ 10 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;des Anfangskapitals (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (Paragraph 11, Absatz eins,) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;
3.Ziffer 3der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 10 Abs. 1 Z 8 ZaDiG 2018)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, ZaDiG 2018)
a)Litera abezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
b)Litera bbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18 ZaDiG 2018bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
zufrieden stellend sein müssen;
4.Ziffer 4der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 10 Abs. 1 Z 12 ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 12, ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;
5.Ziffer 5der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 10 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 10 Abs. 1 Z 15 ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 15, ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;
6.Ziffer 6der Satzung keine Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Z 16 ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;der Satzung keine Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 16, ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;
7.Ziffer 7der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.
(4)Absatz 4Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzunehmen.
(5)Absatz 5Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wennGeht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
1.Ziffer einsdie Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
2.Ziffer 2die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(6)Absatz 6Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Absatz 2, in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die Paragraphen 3,, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 E-Geldgesetz_2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 E-Geldgesetz_2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 E-Geldgesetz_2010