Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 28, ZaDiG 2018 anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (Paragraph 4, Ziffer 35, ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von Paragraph 22, ZaDiG 2018 zulässig.
(3)Absatz 3Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG 2018 zulässig.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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