Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsE-Geld-Institute haben die Geldbeträge,
1.Ziffer einsdie sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
2.Ziffer 2die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. Paragraph 18, Absatz 3, ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.
(2)Absatz 2Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Absatz eins, Ziffer eins,) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (Paragraph 4, Ziffer 12, ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (Paragraph 4, Ziffer 34, ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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