§ 19 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 4 Z 20 ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

(2) Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber

1.

vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,

2.

im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder

3.

den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.

Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(3) Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

(4) Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.

(5) Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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