(1) Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 4 Z 20 ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2) Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber
1. | vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt, | |||||||||
2. | im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder | |||||||||
3. | den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt. | |||||||||
Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. |
(3) Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
(4) Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.
(5) Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
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