Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
In Kraft seit 30.04.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 E-Geldgesetz_2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 E-Geldgesetz_2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 E-Geldgesetz_2010