§ 29 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld entgegen Paragraph 17, über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10,
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018 verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 24, ZaDiG 2018 verstößt oder
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 26 ZaDiG 2018 verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 26, ZaDiG 2018 verstößt oder
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins, oder 3, Absatz 5,, 6 oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 18 ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, die Sicherungspflichten des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 18, ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. (6)Absatz 6Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins,, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. (7)Absatz 7Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 14, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  7. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 15,, 16 Absatz 2, verletzt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 18,, 19 oder 20 verletzt oder
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oderdie unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
    4. 4.Ziffer 4die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG 2018 von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG 2018 von in Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  8. (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. (10)Absatz 10Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 6
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 E-Geldgesetz_2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 E-Geldgesetz_2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 E-Geldgesetz_2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 E-Geldgesetz_2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 E-Geldgesetz_2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-Geldgesetz_2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 E-Geldgesetz_2010
§ 30 E-Geldgesetz_2010