§ 13 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die § 20 Abs. 1 bis 4, §§ 21, 24 und 26 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 20 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.

(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer

1.

dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

2.

der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

3.

die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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