§ 40 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 30.04.2011 bis 31.12.9999
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