(1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
1. | Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung; | |||||||||
2. | jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern; | |||||||||
3. | jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes; | |||||||||
4. | die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung; | |||||||||
5. | Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist; | |||||||||
6. | den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; | |||||||||
7. | jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes; | |||||||||
8. | jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1; | |||||||||
9. | jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden; | |||||||||
10. | den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person; | |||||||||
11. | das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge; | |||||||||
12. | jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15; | |||||||||
13. | jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2; | |||||||||
14. | jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind. |
(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.
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