Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;
3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 11, Absatz eins ;,
9.Ziffer 9jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
10.Ziffer 10den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
11.Ziffer 11das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Beträge;
12.Ziffer 12jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß Paragraph 15 ;,
13.Ziffer 13jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;,
14.Ziffer 14jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 11, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (Paragraph 18, Absatz eins, ZaDiG 2018) oder der Versicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG 2018) anzuzeigen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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