§ 7 E-Geldgesetz_2010 Änderung der Konzessionsgrundlagen

E-Geldgesetz_2010 - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:

1.

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3.

jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;

4.

die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5.

Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6.

den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7.

jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8.

jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;

9.

jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;

10.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

11.

das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;

12.

jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;

13.

jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;

14.

jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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