§ 43 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Leichte Tauchergeräte müssen so beschaffen sein, daß sie leicht an- und abgelegt und am Körper des Tauchers sicher befestigt werden können; ein rasches Abwerfen der Gewichte muß möglich sein. Alle Teile der Geräte müssen gegen Beschädigung von außen hinreichend geschützt sein.

(2) Leichte Tauchergeräte dürfen nur für den Betrieb mit Druckluft unter Verwendung eines Lungenautomaten eingerichtet sein; andere Atemgase dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet werden. Das Mundstück der Masken muß auswechselbar sein.

(3) Autonome Geräte müssen mit einem Manometer und einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die dem Taucher angezeigt wird, daß nur mehr die zum Auftauchen erforderliche Luftmenge einschließlich einer Reserve von 30% zur Verfügung steht. Diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß sie durch den Taucher nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

(4) Leichte Tauchergeräte mit Luftversorgung durch Schlauch müssen mit einem Reserveluftvorrat von 800 Normallitern ausgerüstet sein. Die Geräte müssen eine Einrichtung besitzen, die leicht erkennen läßt, ob das Hauptventil der Reserveflasche geöffnet ist; sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß bei unzureichender Luftzufuhr durch den Schlauch die Reserveluft automatisch eingeschaltet wird. Die Entnahme der Luft aus dem Reservevorrat muß dem Taucher deutlich wahrnehmbar angezeigt werden. Im Schlauchanschlußstück am Gerät muß ein Rückschlagventil eingebaut sein.

(5) Bei jedem Tauchereinsatz muß der Taucher ein Rettungsgerät tragen, nach dessen Betätigung er im Falle der Gefahr an die Wasseroberfläche getrieben wird. Das Gerät muß sicherstellen, daß der Taucher mit seiner gesamten Ausrüstung auch bei Bewußtlosigkeit mit Mund und Nase über der Wasseroberfläche bleibt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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