§ 33 DTAV Signale

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 33, (1) Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:
Zahl der Züge: Bedeutung:

1 „Halt!''

2 „Weniger Luft!''

3 „Mehr Luft!''

4 „Fertig zum Auftauchen!''

Rütteln Notsignal, „Auftauchen!''

Zahl der Züge:

Bedeutung:

1

„Halt!“

2

„Weniger Luft!“

3

„Mehr Luft!“

4

„Fertig zum Auftauchen!“

Rütteln

Notsignal, „Auftauchen!“

  1. (3)Absatz 3Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.Außer den im Absatz 2, angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
  2. (4)Absatz 4Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.
  3. (5)Absatz 5Der Signalmann und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004
Paragraph 33, (1) Die Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Verständigung mit dem Taucher hat durch ein Telefongerät zu erfolgen. Bei Ausfall der Sprechverbindung oder in Notfällen sind Zeichen mit der Sicherheitsleine zu geben. Die Sicherheitsleine muß so fest sein, daß sie bei Belastung mit 500 kp nicht reißt; entspricht das Telefonkabel dieser Forderung, so kann es auch als Sicherheitsleine verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Verständigung mittels Sicherheitsleine sind jedenfalls folgende Signale zu verwenden:
Zahl der Züge: Bedeutung:

1 „Halt!''

2 „Weniger Luft!''

3 „Mehr Luft!''

4 „Fertig zum Auftauchen!''

Rütteln Notsignal, „Auftauchen!''

Zahl der Züge:

Bedeutung:

1

„Halt!“

2

„Weniger Luft!“

3

„Mehr Luft!“

4

„Fertig zum Auftauchen!“

Rütteln

Notsignal, „Auftauchen!“

  1. (3)Absatz 3Außer den im Abs. 2 angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.Außer den im Absatz 2, angeführten Signalen können auch noch andere angewendet werden, wenn diese besonders vereinbart wurden.
  2. (4)Absatz 4Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.
  3. (5)Absatz 5Der Signalmann und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.

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