Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIn der Vollversammlung werden
1.Ziffer einsder Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
2.Ziffer 2die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
3.Ziffer 3die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt; Paragraphen 24,, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
(2)Absatz 2Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
(3)Absatz 3Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
(4)Absatz 4Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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