§ 7 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.04.2020 bis 30.06.2022

(1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

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