Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2)Absatz 2Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
(3)Absatz 3Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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