Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 4,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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