Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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