Norm: DSt §7
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in § 7 DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte
Norm: des § 24b RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend § 24b Abs 2 Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es si... mehr lesen...