Norm: DSt 1872 §7 Abs2
Rechtssatz: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Abs 2 DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität. Entscheidungstexte Bkd 34/70 Entscheidungstext OGH 15.11.1971 Bkd 34/70 Bkd 88/80 Ent... mehr lesen...