§ 6 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels kann der Bundesminister für Justiz im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten ist.

(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen, wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als 25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet wäre.

(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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