§ 8 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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