Entscheidungsgründe: 1. Gegen den Beschwerdeführer ist beim Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu D 45/90 ein Disziplinarverfahren anhängig, in welchem der Disziplinarrat mit Beschluß vom 19. Dezember 1990 als einstweilige Maßnahme gemäß §17 Abs3 Z1 lita des (zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gestandenen) Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40/1872 (DSt 1872), die Überwachung der Kanzleiführung des Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2DSt 1872 §17 Abs3 Z1 litaDSt 1990 §19 Abs3 Z1 litaDSt 1990 §57 Abs2DSt 1990 §67 Abs1VfGG §82 Abs1
Leitsatz: Keine Zuständigkeit der OBDK zur Entscheidung über eine Berufung
gegen eine Weisung des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer
sowie über einen Antrag auf Hemmung des Vollzugs dieser Weisung;
keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter durch... mehr lesen...