Norm: DSt 1990 §43
Rechtssatz: Nach § 43 DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist. Entscheidungstexte 14 Bkd 3/97 Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 3/97 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §43
Rechtssatz: Zur Entscheidung über gegen den Disziplinarbeschuldigten geltend gemachte Schadenersatzansprüche sind ausschließlich die Zivilgerichte berufen. Entscheidungstexte Bkd 108/88 Entscheidungstext OGH 16.01.1989 Bkd 108/88 14 Bkd 3/97 Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 3/97 Vgl ... mehr lesen...