§ 67 DPL 1972 Teuerungszulagen

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in

-

gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder

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festen Beträgen oder

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einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen

festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in

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gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder

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festen Beträgen oder

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einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen

festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.

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