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Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken. |
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken. |