§ 66a DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt

bei Beamten der

Dienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis V

Euro

Verwendungsgruppen

KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4

199,0217,2

KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12

KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14

KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15

KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18

KL3 alle Gehaltsstufen

KL3S alle Gehaltsstufen

KMF alle Gehaltsstufen

Dienstklassen VI bis IXDienstklassen römisch VI bis IX

Verwendungsgruppen

253,0276,1

KS4 ab Gehaltsstufe 5

KS ab Gehaltsstufe 13

KF ab Gehaltsstufe 15

KL2V ab Gehaltsstufe 16

KLK ab Gehaltsstufe 19

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt

bei Beamten der

Dienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis V

Euro

Verwendungsgruppen

KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4

199,0217,2

KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12

KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14

KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15

KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18

KL3 alle Gehaltsstufen

KL3S alle Gehaltsstufen

KMF alle Gehaltsstufen

Dienstklassen VI bis IXDienstklassen römisch VI bis IX

Verwendungsgruppen

253,0276,1

KS4 ab Gehaltsstufe 5

KS ab Gehaltsstufe 13

KF ab Gehaltsstufe 15

KL2V ab Gehaltsstufe 16

KLK ab Gehaltsstufe 19

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