§ 25 DPL 1972 Entlassung

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte ist entlassen:

a)

aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;

b)

aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte

1.

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2.

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

3.

in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde;

c)

aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.

(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte ist entlassen:
    1. a)Litera aaus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;
    2. b)Litera baus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte
      1. 1.Ziffer einszu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
      2. 2.Ziffer 2zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
      3. 3.Ziffer 3in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurde;
    3. c)Litera caus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
    Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Das Dienstverhältnis endet im Fall der Litera und Litera , auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
  3. (3)Absatz 3Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Der Beamte ist entlassen:

a)

aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;

b)

aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte

1.

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2.

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

3.

in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde;

c)

aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.

(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte ist entlassen:
    1. a)Litera aaus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;
    2. b)Litera baus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte
      1. 1.Ziffer einszu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
      2. 2.Ziffer 2zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
      3. 3.Ziffer 3in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurde;
    3. c)Litera caus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
    Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Das Dienstverhältnis endet im Fall der Litera und Litera , auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
  3. (3)Absatz 3Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.

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