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(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
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(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
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(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
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(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.