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(1) Für den Beamten, der hauptamtlichhauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Beamte ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.
(1) Für den Beamten, der hauptamtlichhauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Beamte ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.