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(2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Probedienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3) Eine Probedienstzeit, die
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(4) Die Probedienstzeit kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht ablaufen.
(2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Probedienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3) Eine Probedienstzeit, die
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(4) Die Probedienstzeit kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht ablaufen.