Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 02.07.2021 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) – neben dem Landeshauptmann von Steiermark, der Stadt XXXX und dem Bürgermeister der Stadt XXXX – auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer mit, dass es beabsichtige, das sog. XXXX haus – unter Ausnahme der hofseitigen An- und Ausbauten und des Inneren der Wohnungen und Geschäftslokale gemäß einem beiliegenden Plan – ... mehr lesen...