Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.07.2016 das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst unter anderem aufgefordert, Unterlagen, welche „der Vorbereitung einer Stellungnahme der Bundesregierung an den hohen Kommissar für Menschenrechte zu meiner Beschwerde X v Austria (Comm. No. 67/2014) dienten bzw. Daten, welche in besagten Zusammenhang über mich vorliegen“ im Sinne der §§ 27-28 DSG 2000“binnen acht Wochen zu vernichten. Für den Fall da... mehr lesen...