§ 73 BWG Anzeigen

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß Paragraph 41, InvFG 2011 die Einhaltung des Paragraph 41, Absatz 2, InvFG 2011;
    4. 4.Ziffer 4die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. 7.Ziffer 7jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. 8.Ziffer 8jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
    9. 9.Ziffer 9jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;
    10. 10.Ziffer 10das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
    11. 11.Ziffer 11den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2;den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins und 2;
    12. 12.Ziffer 12die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;die Anzeigen bei Überschreitung der in Artikel 89, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;
    13. 13.Ziffer 13das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
    14. 14.Ziffer 14Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten;Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten;
    15. 15.Ziffer 15die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.
    16. 16.Ziffer 16die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Art. 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Artikel 276, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    17. 17.Ziffer 17die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;
    18. 18.Ziffer 18die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  2. (1a)Absatz eins aFinanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9;
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, in Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.
  3. (1b)Absatz eins bKreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. 1.Ziffer einsden Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 5, sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 5, bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;
    2. 2.Ziffer 2den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;den Leiter der Compliance-Funktion gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;
    3. 3.Ziffer 3den besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG;den besonderen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG;
    4. 4.Ziffer 4den Compliance-Beauftragten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, sowie jede Änderung in seiner Person.den Compliance-Beauftragten gemäß Artikel 22, Absatz 3, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 Sitzung 1, sowie jede Änderung in seiner Person.
    Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.
  4. (2)Absatz 2Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDen geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
    2. 2.Ziffer 2die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
    3. 3.Ziffer 3den oder die Leiter der Repräsentanz,
    4. 4.Ziffer 4ihren Sitz,
    5. 5.Ziffer 5Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände undÄnderungen der in Ziffer eins bis 4 genannten Umstände und
    6. 6.Ziffer 6ihre Schließung.
    Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 4 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 11,, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen Paragraph eins, Absatz eins, konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß Paragraph 20, Absatz 4, ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
  5. (3)Absatz 3Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDie Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel römisch eins, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
  7. (4a)Absatz 4 aKreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
    2. 2.Ziffer 2die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
    3. 3.Ziffer 3der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
  8. (5)Absatz 5Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
  9. (6)Absatz 6Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA einmal jährlich folgende Informationen anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der inländischen Zweigstelle geschützt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Risikomanagementregelungen;
    3. 3.Ziffer 3die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeit der inländischen Zweigstelle und
    4. 4.Ziffer 4soweit vorhanden, die Sanierungspläne für die Zweigstelle, oder die Sanierungspläne für die Hauptniederlassung des Unternehmens.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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