Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
(2)Absatz 2Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Absatz eins und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) vorzunehmen.
(4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Artikel 430, Absatz eins, Litera a,, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5)Absatz 5Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6)Absatz 6Die FMA
1.Ziffer einshat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:
a)Litera adie europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,
b)Litera bdie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,
c)Litera cdas volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und
d)Litera ddie Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
2.Ziffer 2kann dabei vorsehen:
a)Litera aein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;ein von Absatz eins, abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;
b)Litera bdie Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;
3.Ziffer 3kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Absatz eins, auch auszuweisen haben:
a)Litera aInformationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;Informationen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;
b)Litera bInformationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und
c)Litera cInformationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39, 39a und 39e ermöglichen.Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 39,, 39a und 39e ermöglichen.
In Kraft seit 28.06.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 BWG