Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den Paragraphen 55 bis 58 und den Paragraphen 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.Die FMA kann mit Bescheid gemäß Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.
(3)Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 anzuwenden.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 16 und 17 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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