§ 72 BWG Zusammenarbeit der Behörden

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71b BWG
§ 73 BWG