Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAlle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Absatz 2, durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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