§ 70b BWG Zusätzliche Eigenmittelanforderung

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß § 69 Abs. 2 festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen die in Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß Paragraph 69, Absatz 2, festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Abs. 2 näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2, näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. 2.Ziffer 2die in den §§ 39 und 39a oder in Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;die in den Paragraphen 39 und 39a oder in Artikel 393, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;
    3. 3.Ziffer 3die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 105, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
    4. 4.Ziffer 4die aufsichtliche Bewertung interner Ansätze ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
    5. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c Abs. 3 nachzukommen;das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3, nachzukommen;
    6. 6.Ziffer 6es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.
    Die FMA hat die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.Die FMA hat die in Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 39a vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen gemäß Paragraph 39 a, vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke von Abs. 2 hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlichFür die Zwecke von Absatz 2, hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich
    1. 1.Ziffer einsder kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden und
    2. 2.Ziffer 2der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.
    Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Zwecke des Abs. 2 hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß § 69 Abs. 3 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.Für die Zwecke des Absatz 2, hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Absatz 3, als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.
  5. (5)Absatz 5Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.Das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.
  8. (8)Absatz 8Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsder in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
    2. 2.Ziffer 2der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oderder kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, oder
    3. 3.Ziffer 3der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.der aufsichtlichen Erwartung gemäß Paragraph 70 c,, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.
  9. (9)Absatz 9Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsder in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung;der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung;
    2. 2.Ziffer 2der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oderder in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oder
    3. 3.Ziffer 3der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß § 70c Abs. 3, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3,, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.
  10. (10)Absatz 10Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 auszuführen, inwiefern die Abs. 1 bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Abs. 1 Z 5 genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, auszuführen, inwiefern die Absatz eins bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
  11. (11)Absatz 11Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß § 70c Abs. 3 mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3, mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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