Entscheidungen zu § 73 Abs. 1 BWG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/27 2007/17/0111

Die Mitbeteiligten waren im Jahr 2005 Vorstände der A-Bank AG. In einer Vorstandssitzung vom 27. September 2005 wurde die Bestellung der M als Verantwortliche für die interne Revision dieses Kreditinstituts mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 beschlossen. Mit einer an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Note vom 5. Dezember 2005 zeigte die A-Bank AG gemäß § 73 Abs. 1 Z 11 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), diese Bestellung an. Diese an die Fina... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.05.2008

RS Vwgh 2008/5/27 2007/17/0111

Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §73 Abs1 Z11;BWG 1993 §98 Abs2 Z7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0112
Rechtssatz: Strafbewehrt ist aus dem Grunde des § 98 Abs. 2 Z 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten". Der in § 73 Abs. 1... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.2008

RS Vwgh 2008/5/27 2007/17/0111

Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §73 Abs1 Z1;BWG 1993 §73 Abs1 Z11; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0112
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, wonach sich die Auslegung des zweiten Tatbestandes des § 73 Abs. 1 Z 11 BWG schon aus systematischen Gründen an jener des ersten Falles leg.... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.2008

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