(1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c zu entscheiden.
(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden.
(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf § 70b und § 70c zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.
(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.
(3) Eine im Sinne von Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.
(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA
1. | als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen; | |||||||||
2. | bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen; | |||||||||
3. | die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden. |
(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.
(8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Entscheidungen gemäß Abs. 5 oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 104b oder Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.
(9) Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 2 oder Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 oder als zuständige Behörde gemäß Abs. 6 zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.
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