1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 1.4.2006 Vorstand der I. Investmentbank AG, vormals V. Investmentbank AG, eines Kreditinstitutes iSd § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idgF, mit Sitz in Wien, R.-gasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut unterlassen hat, eine Satzungsänderung unverzüglich schriftlich der Finanzmarktau... mehr lesen...
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ gegen den Berufungswerber als Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie sind seit 12.11.1981 nach außen vertretungsbefugter Geschäftsleiter der Raiffeisenbank G. mit der Geschäftsanschrift M., G. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut von 10.04.2005 bis 15.11.2005 unterlassen hat, die Änderung der Satzung (Beschluss der Gene... mehr lesen...
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ gegen den Berufungswerber als Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie sind seit 21.8.1997 nach außen vertretungsbefugter Geschäftsleiter der Raiffeisenbank G. mit der Geschäftsanschrift Ma., G. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut von 10.04.2005 bis 15.11.2005 unterlassen hat, die Änderung der Satzung (Beschluss der Gene... mehr lesen...