§ 70c BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 ermittelt werden.

(2) Die FMA hat im Rahmen der gemäß den §§ 69 Abs. 2 und 21a Abs. 3 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2, regelmäßig die von jedem Kreditinstitut oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals zu überprüfen und eine angemessene Gesamthöhe an Eigenmitteln zu ermitteln.

(3) Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Abs. 2 als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4) Die aufsichtliche Erwartung der FMA gemäß Abs. 3 hat institutsspezifisch ermittelt zu werden. Die aufsichtliche Erwartung hat Risiken, die durch die in § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abzudecken, als sie Aspekte dieser Risiken betrifft, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der gemäß Abs. 3 mitgeteilten aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, der gemäß § 70b festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung, welche von der FMA vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a verwendet werden.

(6) Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die aufsichtliche Erwartung gemäß Abs. 3 für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in § 70b festgelegten Anforderung, die von der FMA vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(7) Erfüllt ein Kreditinstitut oder gegebenenfalls eine Kreditinstitutsgruppe

1.

die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen,

2.

die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und

3.

die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a sowie die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

                 löst die Nichteinhaltung der aufsichtlichen Vorgabe gemäß Abs. 3 nicht die Beschränkungen gemäß den §§ 24 oder 24c aus.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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