§ 70d BWG Zusätzliche Liquiditätsanforderung

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 70d.Paragraph 70 d,

Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;
  2. 2.Ziffer 2die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a und einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 erlassenen Verordnung;die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den Paragraphen 39 und 39a und einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7, erlassenen Verordnung;
  3. 3.Ziffer 3das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2; unddas Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 ;, und
  4. 4.Ziffer 4die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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